Zusammenarbeit, die den Mehraufwand vergütet
Wenn Ihre Verwaltung Stammdaten liefert, Zählerstände meldet und einen Ansprechpartner stellt, ist das Arbeit. Diese Arbeit vergüten wir — als eigenständige Dienstleistung, nicht als Kopfgeld auf Verbrauch.
Wofür die Vergütung gezahlt wird
Die Aufwandsentschädigung hängt an benannten Leistungen Ihrer Verwaltung, nicht an der gelieferten Energiemenge. Das ist kein Formulierungstrick, sondern der Unterschied zwischen einem Dienstleistungsvertrag und einer verbrauchsabhängigen Vermittlungsprovision.
- Stammdatenlieferung. Objektliste, Zählpunktbezeichnungen, Wirtschaftseinheiten — einmalig aufbereitet und danach gepflegt.
- Zählerstände und Wechselmeldungen. Meldung bei Mieterwechsel, Leerstand und Objektzugang innerhalb vereinbarter Fristen.
- Benannter Ansprechpartner. Eine feste Person in Ihrer Verwaltung für Rückfragen, statt wechselnder Zuständigkeit.
- Zugang zur Technik. Terminkoordination für Zählerwechsel und Zugang zu Technikräumen.
Was Sie offenlegen müssen
Bei WEG-Verwaltung kann eine Vergütung aus einem Vertrag, den Sie für die Gemeinschaft schließen, herausgabepflichtig gegenüber der WEG sein (§ 667 i. V. m. § 675 BGB). Ob und wie das hier greift, hängt an Ihrem Verwaltervertrag. Wir empfehlen ausdrücklich, die Vereinbarung im Verwaltervertrag offenzulegen und im Zweifel anwaltlich prüfen zu lassen — für Sie ist das der einzige Weg, der in der Versammlung hält.
Konditionen und Vertragsmuster folgen nach anwaltlicher Prüfung.
Diese Seite regelt die Vergütung für Verwaltungen, die einen Bestand mitbetreuen, den wir beliefern. Wer als Makler fremde Kunden vermittelt, findet das andere Modell unter Für Energiemakler.
Gespräch vereinbaren
Schreiben Sie uns, wie Ihr Bestand aussieht und wie Sie heute mit Energieverträgen umgehen. Wir melden uns mit einem konkreten Vorschlag.